Familienzusammenführung
Kurzübersicht
Zielgruppe
Ehegatten von Ausländern mit Aufenthaltstitel, Minderjährige Kinder von Ausländern mit Aufenthaltstitel, Eltern von minderjährigen Ausländern, Subsidiär Schutzberechtigte (§ 36a AufenthG)
Zuständige Stelle
Auswärtiges Amt / Auslandsvertretungen / Ausländerbehörden
Art der Leistung
family benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
- !
Ehegattennachzug (§ 28 AufenthG)
Ehepartner mit Aufenthaltstitel in Deutschland; Ehe muss seit mindestens 1 Jahr bestehen (seit 2024: 2 Jahre); Deutschkenntnisse A1
- !
Kindernachzug (§ 32 AufenthG)
Minderjährige, unverheiratete Kinder; Kindeswohl; ein Elternteil hat Sorgerecht
- ?
Elternnachzug (§ 36 AufenthG)
Eltern eines minderjährigen, ledigen Ausländers; Kindeswohl
- ?
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG)
Subsidiär Schutzberechtigter mit Aufenthaltstitel; Nachzug innerhalb von 3 Monaten nach Anerkennung
Besondere Hinweise
- • Ehegattennachzug: Deutschkenntnisse A1 erforderlich (seit 2024)
- • Ehegattennachzug: Ehe muss seit mindestens 2 Jahren bestehen (seit 2024)
- • Nachweis ausreichenden Wohnraums und Krankenversicherung
- • Kein Bezug zu Sozialleistungen (für Ehegattennachzug)
- • Subsidiär Schutzberechtigte: Nachzug innerhalb von 3 Monaten
Berechnung & Höhe
Kein Geldbetrag; Visumerteilung für Familienangehörige
Visum zur Familienzusammenführung; keine regelmäßige Zahlung
Antragstellung
Antragsweg
Persönlich bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland
Bearbeitungszeit
3-12 Monate
Benötigte Unterlagen
- • Reisepass
- • Eheurkunde (beglaubigt + Übersetzung)
- • Geburtsurkunde der Kinder (beglaubigt + Übersetzung)
- • Deutschkenntnisse A1 (für Ehegattennachzug)
- • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- • Krankenversicherungsnachweis
- • Aufenthaltstitel des Stamminhabers
- • ggf. Nachweis über Ehedauer
Rechtsgrundlagen
- § 27 AufenthG – Grundsatz des Familiennachzugs
- § 28 AufenthG – Ehegattennachzug
- § 29 AufenthG – Nachzug von Familienangehörigen
- § 30 AufenthG – Nachzug von Kindern
- § 32 AufenthG – Kindernachzug
- § 36 AufenthG – Elternnachzug
- § 36a AufenthG – Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Quellen
- QFamiliennachzug – Auswärtiges Amt
Auswärtiges Amt • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 27 AufenthG – Grundsatz des Familiennachzugs
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 28 AufenthG – Ehegattennachzug
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
