Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)
Kurzübersicht
Zielgruppe
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, Personen mit Abschiebungshindernissen, Personen mit dringenden humanitären Gründen, Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG), Auszubildende (§ 60c AufenthG – Ausbildungsduldung), Beschäftigte (§ 60d AufenthG – Beschäftigungsduldung)
Zuständige Stelle
Ausländerbehörden der Länder
Art der Leistung
integration benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
- !
Vollziehbar ausreisepflichtig
Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig (kein Aufenthaltstitel)
- !
Abschiebungshindernis
Abschiebung ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich
- ?
Dringende humanitäre oder persönliche Gründe
Dringende humanitäre oder persönliche Gründe erfordern vorübergehende Anwesenheit
- ?
Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung; mindestens 3 Monate Duldung
- ?
Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)
Seit mindestens 12 Monaten in Beschäftigung; seit 18.01.2019 in Deutschland; 12 Monate vorher Duldung
Besondere Hinweise
- • Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine Bescheinigung über Aussetzung der Abschiebung
- • Duldung wird in der Regel für 3-6 Monate erteilt und verlängert
- • Arbeitserlaubnis: nach 3 Monaten möglich (§ 60a Abs. 6 AufenthG)
- • Ausbildungsduldung: 30 Monate, danach 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche
- • Beschäftigungsduldung: 30 Monate
Berechnung & Höhe
Kein Geldbetrag; Bescheinigung über Aussetzung der Abschiebung
Bescheinigung über Aussetzung der Abschiebung; keine regelmäßige Zahlung
Antragstellung
Antragsweg
Persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde
Bearbeitungszeit
2-8 Wochen
Benötigte Unterlagen
- • Identitätsdokumente (oder Kopien)
- • Nachweis über Abschiebungshindernis
- • ggf. Nachweis über Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsduldung)
- • ggf. Nachweis über Beschäftigung (Beschäftigungsduldung)
- • Meldebescheinigung
Rechtsgrundlagen
- § 60a AufenthG – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- § 60b AufenthG – Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 60c AufenthG – Ausbildungsduldung
- § 60d AufenthG – Beschäftigungsduldung
- § 60 Abs. 5, 7 AufenthG – Abschiebungsverbot
Quellen
- §§ 60a AufenthG – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 60c AufenthG – Ausbildungsduldung
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 60d AufenthG – Beschäftigungsduldung
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
