Arbeitsmarktzugang für Migranten
Kurzübersicht
Zielgruppe
Ausländer mit Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, Asylbewerber nach 3 Monaten, Geduldete nach 3 Monaten, Fachkräfte nach FEG, Studierende (Nebentätigkeit)
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Art der Leistung
employment benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
- !
Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis
Aufenthaltstitel, der Erwerbstätigkeit erlaubt (§ 4a AufenthG)
- ?
Asylbewerber: 3 Monate Wartezeit
Asylbewerber nach 3 Monaten Aufenthalt: Arbeitserlaubnis möglich
- ?
Geduldete: 3 Monate Wartezeit
Geduldete nach 3 Monaten: Arbeitserlaubnis möglich
- ?
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation: erleichterter Zugang
Besondere Hinweise
- • Vorrangprüfung: Deutscher/EU-Bürger bevorzugt (§ 39 Abs. 3 AufenthG)
- • Fachkräfte: Keine Vorrangprüfung bei Mangelberufen
- • Studierende: 120 Tage/Vollzeit oder 240 Tage/Teilzeit pro Jahr
- • Saisonarbeit: Bis 6 Monate/Jahr mit Zustimmung
Berechnung & Höhe
Kein Geldbetrag; Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme
Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme; keine regelmäßige Zahlung
Antragstellung
Antragsweg
Persönlich bei der Ausländerstelle der Arbeitsagentur
Bearbeitungszeit
2-8 Wochen
Benötigte Unterlagen
- • Aufenthaltstitel
- • Arbeitsvertrag oder Jobangebot
- • Lebenslauf
- • Qualifikationsnachweise
- • ggf. Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Rechtsgrundlagen
- § 39 AufenthG – Zustimmung zur Beschäftigung
- § 4a AufenthG – Erwerbstätigkeit
- § 18 AufenthG – Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung
- Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Quellen
- QAusländerstelle – Bundesagentur für Arbeit
Bundesagentur für Arbeit • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 39 AufenthG – Zustimmung zur Beschäftigung
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
- §Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
