Перейти к содержимому
Antragsbruder MaskottchenAntragsbruder
Эта страница пока доступна только на немецком языке. Мы переводим сайт постепенно.
← Zurück zur Datenbank

Kirchensteuer als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Steuern & FinanzenSonderausgaben✓ Verifiziert

Kurzübersicht

Zielgruppe

Mitglieder steuerpflichtiger Religionsgemeinschaften

Zuständige Stelle

Kirchensteuerämter der Länder

Art der Leistung

tax benefit

Geltungsbereich

state

Voraussetzungen

  • !

    Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft

    religious_membership

  • !

    Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit

    has_income

  • !

    Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten oder vom Land erhoben

    church_tax_levied

Besondere Hinweise

  • • Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
  • • Gilt für alle in Deutschland steuererhebenden Religionsgemeinschaften
  • • Die Kirchensteuersätze variieren je nach Bundesland (8% oder 9%)

Berechnung & Höhe

Gezahlte Kirchensteuer wird als Sonderausgabe abgezogen

  1. 1

    Berechnung der Kirchensteuer

    8% oder 9% der Einkommensteuer (je nach Bundesland)

    8% oder 9%

  2. 2

    Abzug als Sonderausgabe

    Gezahlte Kirchensteuer vollständig

    100%

Gezahlte Kirchensteuer wird als Sonderausgabe abgezogen

Antragstellung

Antragsweg

Steuererklärung (Anlage A, Feld Sonderausgaben)

Bearbeitungszeit

4-8 Wochen nach Abgabe der Steuererklärung

Benötigte Unterlagen

  • • Lohnsteuerbescheinigung (enthält einbehaltene Kirchensteuer)
  • • Falls zutreffend: Bescheid über veranlagte Kirchensteuer
Zum Antrag →

Rechtsgrundlagen

  • § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
  • Kirchengesetze der Länder

Quellen