Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
Kurzübersicht
Zielgruppe
Mieter in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, Neumieter
Zuständige Stelle
Landesregierungen / Kommunen
Art der Leistung
housing benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
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Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
Wohnort muss von der Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt definiert sein
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Neuer Mietvertrag
Mietpreisbremse gilt bei Abschluss eines neuen Mietvertrages
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Ortsübliche Vergleichsmiete
Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10% übersteigen
Berechnung & Höhe
Miete darf max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen
Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete auf max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Antragstellung
Antragsweg
Kein Antrag - Gesetz gilt automatisch
Bearbeitungszeit
Keine Bearbeitungszeit - Gesetzliche Regelung
Benötigte Unterlagen
- • Mietvertrag
- • Vergleichsmieten-Nachweis (falls erforderlich)
Rechtsgrundlagen
- § 556d BGB
- Landesrechtliche Mietpreisbegrenzungsverordnungen
Quellen
- §§ 556d BGB - Mietpreisbremse
Bundesministerium der Justiz • Geprüft: 2026-09-08
