Förderung von Umschulungsmaßnahmen
Kurzübersicht
Zielgruppe
Arbeitslose Arbeitnehmer, Von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Geringqualifizierte
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit
Art der Leistung
employment benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
- !
Umschulung notwendig zur beruflichen Eingliederung
Die Umschulung muss erforderlich sein, um eine dauerhafte Beschäftigung zu ermöglichen
- !
Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit
Vor Beginn der Maßnahme muss ein Beratungsgespräch stattgefunden haben
- !
Zugelassener Bildungsträger
Der Bildungsträger muss nach SGB III zugelassen sein
- ?
Kein Anspruch auf andere Förderungen
Kein Anspruch auf Aufstiegs-BAföG oder vergleichbare Leistungen
Besondere Hinweise
- • Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf möglich
- • Weiterbildungsgeld (150 Euro monatlich) bei abschlussorientierten Maßnahmen
- • Förderung von Lehrgangskosten, Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten
Berechnung & Höhe
Übernahme der Weiterbildungskosten durch Bildungsgutschein; ggf. Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten
- 1
Beratung und Bedarfsfeststellung
- 2
Ausstellung des Bildungsgutscheins
- 3
Kostenübernahme
Übernahme der vollständigen Umschulungskosten; bei Bedarf Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten und Fahrtkosten
Antragstellung
Antragsweg
Persönliche Beratung bei der Agentur für Arbeit, Ausstellung des Bildungsgutscheins
Bearbeitungszeit
Ca. 2-4 Wochen nach Beratungsgespräch
Benötigte Unterlagen
- • Personalausweis
- • Lebenslauf
- • Nachweise über Qualifikationen
- • Bildungsgutschein
- • Kostenangebot des Bildungsträgers
Rechtsgrundlagen
- § 81 SGB III (Grundsatz)
- § 115 SGB III (Umschulung)
- § 87a SGB III (Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld)
Quellen
- QFörderung der beruflichen Weiterbildung
Bundesagentur für Arbeit • Geprüft: 2026-09-08
- QBildungsgutschein für berufliche Weiterbildung
Bundesagentur für Arbeit • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 115 SGB III Umschulung
Bundesministerium der Justiz • Geprüft: 2026-09-08
