Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Kurzübersicht
Zielgruppe
Auszubildende in betrieblicher oder außerbetrieblicher Berufsausbildung, Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen können
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit
Art der Leistung
education benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
- !
Anerkannter Ausbildungsberuf nach BBiG oder HwO
Die Ausbildung muss in einem nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen
- !
Nicht-beim-Eltern-Wohnen oder besondere Lebenssituation
Auszubildende müssen entweder nicht beim Elternhaus wohnen (Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt) oder über 18 Jahre alt/verheiratet/Lebenspartnerschaft/Kind sein
- !
Einkommensgrenzen müssen eingehalten sein
Elterneinkommen liegt unter den festgelegten Grenzen (abhängig von Kinderzahl und Bundesland)
- !
Erstausbildung oder erneute Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen
Haben Sie bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen, ist BAB nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Besondere Hinweise
- • BAB wird als Zuschuss (nicht rückzahlbar) gezahlt
- • Keine BAB bei Bundesfreiwilligendienst, Berufsvorbereitungsjahr oder Voluntariat
- • Ausbildungsvergütung wird angerechnen
Berechnung & Höhe
Monatlicher Zuschuss zu Ausbildungsgehalt und Lebenshaltungskosten, nach Elterneinkommen gestaffelt
- 1
Ermittlung des Ausbildungsgehalts
- 2
Anrechnung des Elterneinkommens
- 3
Berechnung des BAB-Zuschusses
Monatlicher Zuschuss, abhängig von Ausbildungsgehalt, Elterneinkommen und Wohnsituation
Antragstellung
Antragsweg
Online oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit
Bearbeitungszeit
Ca. 4-6 Wochen nach Antragstellung
Benötigte Unterlagen
- • Personalausweis
- • Ausbildungsvertrag
- • Letzte Lohnabrechnungen der Auszubildenden
- • Einkommensnachweise der Eltern (letzte 12 Monate)
- • Mietvertrag (falls nicht beim Elternhaus wohnhaft)
- • Bankverbindungsnachweis
Rechtsgrundlagen
- § 5 Berufsausbildungsgesetz (BBiG)
- § 34 Einkommensteuergesetz (Anrechnung)
- § 74 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)
- § 2 BAföG (freiwillige Leistungsarten)
- Verordnung über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB-V)
Quellen
- QBerufsausbildungsbeihilfe (BAB) - Bundesagentur für Arbeit
Bundesagentur für Arbeit • Geprüft: 2026-09-08
- QBAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit
Bundesagentur für Arbeit • Geprüft: 2026-09-08
- QBerufsausbildungsbeihilfe - Merkblatt
Bundesagentur für Arbeit • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 5 Berufsausbildungsgesetz (BBiG)
Bundesministerium der Justiz • Geprüft: 2026-09-08
