Einbürgerung (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit)
Kurzübersicht
Zielgruppe
Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt seit 5-8 Jahren, Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, Kinder deutscher Eltern, Ehemalige Deutsche (§ 13 StAG), NS-Verfolgte und ihre Abkömmlinge (§ 15 StAG), Personen mit integrationsrechtlichen Voraussetzungen
Zuständige Stelle
Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder / Bundesverwaltungsamt
Art der Leistung
integration benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
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Regel Einbürgerung (§ 10 StAG)
Rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren (vorher 8 Jahre); Identität und Staatsangehörigkeit geklärt; Wohnsitz in Deutschland
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Sprachkenntnisse
Deutschkenntnisse auf Niveau B1 (GER)
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Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Einbürgerungstest bestanden (33 Fragen, 17 richtig)
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Selbstversorgung
Kein Bezug von SGB II-Leistungen oder Sozialhilfe (Ausnahmen möglich)
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Verzicht auf frühere Staatsangehörigkeit
Verzicht auf frühere Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: EU, Schweiz, humanitäre Gründe)
- !
Strafregister
Keine schweren strafrechtlichen Vorstrafen
Besondere Hinweise
- • Seit 2024: Einbürgerung nach 5 Jahren (vorher 8 Jahre)
- • Seit 2024: Mehrstaatigkeit grundsätzlich erlaubt (Optionsmodell abgeschafft)
- • Kinder: Einbürgerung möglich, wenn ein Elternteil seit 5 Jahren rechtmäßig aufhältig ist
- • Ehegatten: Einbürgerung nach 3 Jahren Ehedauer und 2 Jahren Aufenthalt
- • Gebühr: 255€ (Erwachsene), 51€ (minderjährige Kinder)
Berechnung & Höhe
Kein Geldbetrag; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; keine regelmäßige Zahlung
Antragstellung
Antragsweg
Persönlich bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde
Bearbeitungszeit
6-24 Monate
Benötigte Unterlagen
- • Reisepass
- • Aufenthaltstitel
- • Geburtsurkunde
- • Eheurkunde (falls verheiratet)
- • Sprachzertifikat B1
- • Einbürgerungstest-Bescheinigung
- • Lebenslauf
- • Einkommensnachweise
- • Strafregisterauszug
- • Mietvertrag oder Wohnraumnachweis
Rechtsgrundlagen
- § 10 StAG – Regel Einbürgerung
- § 8 StAG – Erleichterte Einbürgerung
- § 9 StAG – Einbürgerung von Ehegatten und Kindern
- § 13 StAG – Einbürgerung ehemaliger Deutscher
- § 15 StAG – Einbürgerung von NS-Verfolgten
- § 25 StAG – Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Quellen
- QEinbürgerung – Bundesverwaltungsamt
Bundesverwaltungsamt (BVA) • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 10 StAG – Regel Einbürgerung
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
- QStaatsangehörigkeitsrecht – Auswärtiges Amt
Auswärtiges Amt • Geprüft: 2026-09-08
