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Mietpreisbremse (§ 556d BGB)

Wohnen & ImmobilienMietpreisregulierung✓ Verifiziert

Kurzübersicht

Zielgruppe

Mieter in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, Neumieter

Zuständige Stelle

Landesregierungen / Kommunen

Art der Leistung

housing benefit

Geltungsbereich

Bundesweit

Voraussetzungen

  • !

    Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt

    Wohnort muss von der Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt definiert sein

  • !

    Neuer Mietvertrag

    Mietpreisbremse gilt bei Abschluss eines neuen Mietvertrages

  • !

    Ortsübliche Vergleichsmiete

    Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10% übersteigen

Berechnung & Höhe

Miete darf max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete auf max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Antragstellung

Antragsweg

Kein Antrag - Gesetz gilt automatisch

Bearbeitungszeit

Keine Bearbeitungszeit - Gesetzliche Regelung

Benötigte Unterlagen

  • • Mietvertrag
  • • Vergleichsmieten-Nachweis (falls erforderlich)

Rechtsgrundlagen

  • § 556d BGB
  • Landesrechtliche Mietpreisbegrenzungsverordnungen

Quellen