Medizinische Versorgung für Geflüchtete
Kurzübersicht
Zielgruppe
Asylbewerber (mit Aufenthaltsgestattung), Geduldete, Schutzsuchende in Gemeinschaftsunterkünften, Subsidiär Schutzberechtigte (in Übergangsphase), Kinder von Asylbewerbern
Zuständige Stelle
Gesundheitsämter / Kassenärztliche Vereinigungen / Krankenhäuser
Art der Leistung
health benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
- !
Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung
Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG
- ?
Geduldete
Geduldete nach § 60a AufenthG
- ?
Aufenthalt in Gemeinschaftsunterkunft
Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft (Erstaufnahme)
- !
Keine Krankenversicherung
Keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
Besondere Hinweise
- • Eingeschränkter Leistungskatalog: nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände
- • Schwangerschaft und Geburt: umfassende Versorgung (§ 4 Abs. 2 AsylbLG)
- • Kinder: erweiterter Leistungskatalog (Vorsorge, Impfungen)
- • Gesundheitskarte: nach 15 Monaten Aufenthalt (in manchen Bundesländern)
- • Psychotherapie: nur in Ausnahmefällen
Berechnung & Höhe
Kein Geldbetrag; Sachleistung durch Gesundheitsamt/KV
Kostenlose medizinische Versorgung (eingeschränkt auf akute Erkrankungen); keine regelmäßige Zahlung
Antragstellung
Antragsweg
Persönlich beim Gesundheitsamt oder bei zugelassenen Ärzten
Bearbeitungszeit
Sofort
Benötigte Unterlagen
- • Aufenthaltsgestattung oder Duldung
- • Gesundheitskarte (falls vorhanden)
- • Impfpass (falls vorhanden)
Rechtsgrundlagen
- § 4 AsylbLG – Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- § 6 AsylbLG – Leistungen in besonderen Fällen
- § 3 AsylbLG – Grundleistungen
- Landesgesetze zur Gesundheitsversorgung Geflüchteter
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Quellen
- §§ 4 AsylbLG – Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
- §Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
- QMedizinische Versorgung – Bayerischer Flüchtlingsrat
Bayerischer Flüchtlingsrat • Geprüft: 2026-09-08
