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Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)

Integration & AufenthaltDuldung✓ Verifiziert

Kurzübersicht

Zielgruppe

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, Personen mit Abschiebungshindernissen, Personen mit dringenden humanitären Gründen, Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG), Auszubildende (§ 60c AufenthG – Ausbildungsduldung), Beschäftigte (§ 60d AufenthG – Beschäftigungsduldung)

Zuständige Stelle

Ausländerbehörden der Länder

Art der Leistung

integration benefit

Geltungsbereich

Bundesweit

Voraussetzungen

  • !

    Vollziehbar ausreisepflichtig

    Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig (kein Aufenthaltstitel)

  • !

    Abschiebungshindernis

    Abschiebung ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich

  • ?

    Dringende humanitäre oder persönliche Gründe

    Dringende humanitäre oder persönliche Gründe erfordern vorübergehende Anwesenheit

  • ?

    Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung; mindestens 3 Monate Duldung

  • ?

    Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)

    Seit mindestens 12 Monaten in Beschäftigung; seit 18.01.2019 in Deutschland; 12 Monate vorher Duldung

Besondere Hinweise

  • • Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine Bescheinigung über Aussetzung der Abschiebung
  • • Duldung wird in der Regel für 3-6 Monate erteilt und verlängert
  • • Arbeitserlaubnis: nach 3 Monaten möglich (§ 60a Abs. 6 AufenthG)
  • • Ausbildungsduldung: 30 Monate, danach 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche
  • • Beschäftigungsduldung: 30 Monate

Berechnung & Höhe

Kein Geldbetrag; Bescheinigung über Aussetzung der Abschiebung

Bescheinigung über Aussetzung der Abschiebung; keine regelmäßige Zahlung

Antragstellung

Antragsweg

Persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde

Bearbeitungszeit

2-8 Wochen

Benötigte Unterlagen

  • • Identitätsdokumente (oder Kopien)
  • • Nachweis über Abschiebungshindernis
  • • ggf. Nachweis über Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsduldung)
  • • ggf. Nachweis über Beschäftigung (Beschäftigungsduldung)
  • • Meldebescheinigung
Zum Antrag →

Rechtsgrundlagen

  • § 60a AufenthG – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • § 60b AufenthG – Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
  • § 60c AufenthG – Ausbildungsduldung
  • § 60d AufenthG – Beschäftigungsduldung
  • § 60 Abs. 5, 7 AufenthG – Abschiebungsverbot

Quellen