Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeit
Kurzübersicht
Zielgruppe
Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation, Fachkräfte mit Berufserfahrung (§ 18c AufenthG), IT-Spezialisten (§ 19c Abs. 2 AufenthG), Hochqualifizierte (§ 19b AufenthG – EU Blue Card), Auszubildende (§ 18a AufenthG), Wissenschaftler und Forscher (§ 20 AufenthG), Selbstständige und Gründer (§ 21 AufenthG)
Zuständige Stelle
Ausländerbehörden / Auslandsvertretungen
Art der Leistung
employment benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
- !
Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
Anerkannte Berufsqualifikation; konkretes Arbeitsplatzangebot; Zustimmung der BA
- !
Fachkräfte mit Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG)
Anerkannter Hochschulabschluss; konkretes Arbeitsplatzangebot; ggf. Zustimmung der BA
- ?
EU Blue Card (§ 19b AufenthG)
Hochschulabschluss; Arbeitsvertrag mit Bruttogehalt ≥ 43.800€ (2024) oder Mangelberuf ≥ 39.682€
- ?
IT-Spezialisten (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
IT-Erfahrung (mindestens 3 Jahre in den letzten 7 Jahren); Arbeitsvertrag; Gehalt ≥ 49.560€
- ?
Ausbildungsplatzsuche (§ 20 AufenthG)
Ausbildungsplatzsuche; Qualifikation; Sprachkenntnisse B2; finanzielle Absicherung
Besondere Hinweise
- • Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) seit 1. März 2020 in Kraft
- • Erleichterungen für Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation
- • Keine Vorrangprüfung bei Mangelberufen
- • EU Blue Card: erleichterter Nachzug der Familie
- • Aufenthaltstitel wird für 4 Jahre erteilt (Blue Card: 4 Jahre oder Laufzeit des Arbeitsvertrags + 3 Monate)
Berechnung & Höhe
Kein Geldbetrag; Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit; keine regelmäßige Zahlung
Antragstellung
Antragsweg
Persönlich bei der Auslandsvertretung (Visum) oder Ausländerbehörde (Inland)
Bearbeitungszeit
4-12 Wochen
Benötigte Unterlagen
- • Reisepass
- • Lebenslauf
- • Qualifikationsnachweise (Anerkennung)
- • Arbeitsvertrag oder Jobangebot
- • ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- • Biometrisches Foto
- • Krankenversicherungsnachweis
Rechtsgrundlagen
- § 18 AufenthG – Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung
- § 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung
- § 18b AufenthG – Fachkräfte mit Hochschulabschluss
- § 18c AufenthG – Fachkräfte mit Berufserfahrung
- § 19b AufenthG – EU Blue Card
- § 19c AufenthG – ICT-Karte und IT-Spezialisten
- § 20 AufenthG – Arbeitsplatzsuche
- § 21 AufenthG – Selbstständige und Gründer
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Quellen
- QArbeiten und Leben in Deutschland – BAMF
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 18 AufenthG – Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
- §§ 19b AufenthG – EU Blue Card
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
