Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Kurzübersicht
Zielgruppe
Migranten mit ausländischen Berufsabschlüssen, Geflüchtete mit Berufsqualifikationen, EU-Bürger mit ausländischen Abschlüssen, Personen mit ausländischen Hochschulabschlüssen
Zuständige Stelle
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) / zuständige Stelle je nach Beruf
Art der Leistung
employment benefit
Geltungsbereich
Bundesweit
Voraussetzungen
- !
Ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss
Nachweis eines ausländischen Bildungsabschlusses (Berufsausbildung oder Studium)
- ?
Aufenthaltstitel oder Duldung
Aufenthaltstitel oder Duldung in Deutschland (für manche Verfahren)
- !
Antrag auf Anerkennung
Formloser oder formgebundener Antrag bei der zuständigen Stelle
Besondere Hinweise
- • Anerkennungsgesetz (BQFG) regelt Verfahren seit 2012
- • EU-Bürger: Erleichterte Verfahren nach EU-Richtlinie 2005/36/EG
- • Kosten: 25-600€ je nach Verfahren und Bundesland
- • Berufe mit Zuständigkeit: IHK (Industrie/Handwerk), Ärztekammer, Apothekerkammer etc.
Berechnung & Höhe
Kein Geldbetrag; Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
Verfahren zur Anerkennung; keine regelmäßige Zahlung. Gebühren: 25-600€ je nach Verfahren.
Antragstellung
Antragsweg
Schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle
Bearbeitungszeit
2-6 Monate
Benötigte Unterlagen
- • Ausländischer Abschluss (beglaubigte Kopie)
- • Übersetzung ins Deutsche (beglaubigt)
- • Lebenslauf
- • Aufenthaltstitel oder Duldung
- • ggf. Berufserfahrungsnachweise
Rechtsgrundlagen
- Anerkennungsgesetz (BQFG) – Gesetz über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- § 17a AufenthG – Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Landesgesetze zur Berufsanerkennung
Quellen
- Qanabin – Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Kultusministerkonferenz (KMK) / ZAB • Geprüft: 2026-09-08
- QBerufsanerkennung – BMBF
Bundesministerium für Bildung und Forschung • Geprüft: 2026-09-08
- §Anerkennungsgesetz (BQFG)
Gesetze im Internet (BMJV) • Geprüft: 2026-09-08
